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Verbot der „Hammerskins“ war rechtswidrig

Verantwortlicher Autor: Oliver Klas Leipzig, 21.01.2026, 23:04 Uhr
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Leipzig [ENA] Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesinnenministerium verhängte Verbot der rechtsextremen Vereinigung «Hammerskins Deutschland» aufgehoben. Die Leipziger Richter entschieden, dass die Voraussetzungen für ein bundesweites Vereinsverbot nicht vorlagen. Damit ist ein weiteres von Innenministerin Nancy Faeser (SPD) initiiertes Vorgehen gegen rechtsextreme Strukturen rechtlich gescheitert.

Im September 2023 hatte Faeser die «Hammerskins» verboten und das Verbot mit der verfassungsfeindlichen Ausrichtung der Gruppierung begründet. Zeitgleich durchsuchten Polizeieinheiten in zehn Bundesländern Wohnungen von Mitgliedern. Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes zählte die Bruderschaft damals rund 130 Mitglieder. Ursprünglich aus den USA stammend, hatte sich die Neonazi-Bewegung seit den frühen 1990er Jahren in Deutschland über regionale Ableger, sogenannte Chapter, organisiert. Das Innenministerium sah in der Gruppe einen Baustein des organisierten Rechtsextremismus und sprach von einem „harten Schlag“ gegen diese Szene.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Einschätzung nur bedingt. Nach Auffassung der Richter konnte das Ministerium nicht nachweisen, dass es eine übergeordnete, bundesweite «Hammerskins»-Organisation gegeben habe, die als Dachverband hätte verboten werden können. Die Kläger betonten, ihre regionalen Chapter seien autonom und nicht weisungsgebunden gewesen. Zwar habe es regelmäßig Treffen unter dem Namen «National Officers Meeting» gegeben, doch seien dort keine verbindlichen Entscheidungen getroffen worden. Entscheidend war für das Gericht, dass es sich nicht um eine bundesweite Struktur handelte – und daher das Bundesinnenministerium gar nicht zuständig gewesen sei.

Die Karlsruher Entscheidung lässt die rechtsextremen Strukturen damit nicht automatisch legal erscheinen, schränkt aber die Eingriffsbefugnisse des Bundes deutlich ein. Laut Vereinsgesetz können nur überregional tätige Organisationen vom Bund verboten werden, während landesweit agierende Gruppierungen in die Zuständigkeit der Länder fallen. Das Gericht stellte klar, dass Landesbehörden einzelne Chapter verbieten können, sofern sie ausreichende Belege für verfassungsfeindliche Aktivitäten vorlegen.

Mit dem gekippten «Hammerskins»-Verbot ist dies bereits die zweite juristische Niederlage für Innenministerin Faeser binnen eines Jahres – im Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht auch das Verbot des rechtsextremen Magazins «Compact» aufgehoben. Das Urteil dürfte Signalwirkung für künftige Vereinsverbote haben, auch wenn es keine direkte Auswirkung auf ein mögliches AfD-Verbotsverfahren entfaltet. Offen bleibt, ob die Länder nun gegen die regionalen Strukturen der «Hammerskins» mit eigenen Maßnahmen vorgehen werden – und ob der Bund seine Strategie im Kampf gegen rechtsextreme Vereinigungen neu justieren muss.

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